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Der BFH hatte zu entscheiden, ob die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen sind, wenn einem Steuerpflichtigen eine Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich angeboten wird, er aber an der Gemeinschaftsverpflegung morgens und abends tatsächlich nicht teilnimmt, sondern sich selbst verpflegt (Az. VI R 16/18).
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