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Der BFH hatte zu entscheiden, ob der von pharmazeutischen Herstellern nach § 130 SGB V an die Arzneimittel ausliefernde Apotheke geleistete Rabatt (sog. Herstellerrabatt) beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln der gesetzlichen Krankenkassen als drittseitige Entgeltauffüllung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zuzurechnen ist (Az. V R 34/18).
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