+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Grundstück einem Unternehmen „dient“, wenn dieses lediglich als Zwischenmieterin auftritt, sodass der Eigentümer des Grundstücks nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO für die Steuerschulden der Zwischenmieterin in Haftung genommen werden kann (Az. VII R 25/21).
Source: DATEV