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Der BFH hatte zu klären, ob in Fällen einer sog. Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation ein Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag (ggf. als Unterschiedsbetrag in voller Höhe) besteht, wenn das Kind im anderen EU-Staat wohnt (Az. II R 27/19).
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