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Das OLG Oldenburg hat einen Anspruch eines Hoteliers aus der Betriebsschließungsversicherung für coronabedingt erlittene finanzielle Einbußen abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Versicherungsbedingungen COVID-19 nicht erwähnt war (Az. 1 U 10/21).
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