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Liegt viel Zeit zwischen dem Versand eines Urteils durch das Gericht und dem Eingang des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses, kann das Gericht vom Anwalt die Vorlage seines beA-Nachrichtenjournals verlangen. Kommt der Anwalt dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht das fristauslösende Urteil schon als früher zugegangen werten. Im konkreten Fall sah das OLG München deshalb ein zu spät eingelegtes Rechtsmittel als verfristet an (Az. 23 U 8369/21). Das berichtet die BRAK.
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