Der Bundestag hat Anfang Juli das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Kammerversammlungen beschlossen. Darin findet sich nunmehr lt. BRAK auch eine Regelung, die doppelte Kammermitgliedschaften von Personen vermeidet, die Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganmitglied einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft sind und nach dem geltenden Recht deshalb Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen.
Source: DATEV
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