Laut FG Rheinland-Pfalz waren Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar (Az. 4 K 2173/15).
Source: DATEV STeuer
Laut FG Rheinland-Pfalz waren Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar (Az. 4 K 2173/15).
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