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Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 wurden durch Einfügung des § 2b UStG die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von jPöR neu gefasst. In diesem Kontext hat sich auch eine Reihe von Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Friedhöfen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft ergeben, wozu das BMF in diesem Schreiben Stellung nimmt (Az. III C 2 – S-7107 / 19 / 10004 :008).
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