+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen gestellt worden. Nach Inkrafttreten des zum 1. Januar 2020 geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 des UStG kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden. Das BMF teilt die diesbezüglichen Änderungen des UStAE mit (Az. III C 2 – S-7244 / 20 / 10001 :002).
Source: DATEV