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Sofortmeldung ab 01.01.2009 für bestimmte Branchen

gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV, § 7 DEÜV

 

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2009 für insgesamt neun Wirtschaftszweige neue Meldepflichten eingeführt. Für folgende Wirtschaftsbereiche gilt die sogenannte Sofortmeldung:

  1. im Baugewerbe
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. im Personenbeförderungsgewerbe
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  5. im Schaustellergewerbe
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. in der Fleischwirtschaft

 

Um die Schwarzarbeit in diesen Bereichen zu bekämpfen, müssen neue Arbeitnehmer bereits vor dem ersten Arbeitstag elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Die Sofortmeldung muss für alle Arbeitnehmer – auch für Büroangestellte, Aushilfen und Auszubildende – erstellt werden. Die Ihnen bereits bekannte Anmeldung bei der Krankenkasse entfällt durch die Sofortmeldung nicht.

Da nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig gestellte Sofortmeldungen als eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit gelten, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße geahndet werden. Eine „nachträgliche“ Sofortmeldung ist nach einer Zollprüfung nicht mehr möglich.

Mit der Sofortmeldung für neue Mitarbeiter wurde auch der § 2a Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs­gesetzes neu eingeführt. Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer nachweislich auf die Pflicht hinweisen, ein Ausweispapier mitzuführen, und dieses bei einer Zollkontrolle vorzulegen. Dieser schriftliche Hinweis kann vom Arbeitgeber formlos oder im Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Dieses Dokument muss vom Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt und bei einer Zollkontrolle auf Verlangen vorgelegt werden, ansonsten droht ein Bußgeld.

Die erforderlichen Daten für die Sofortmeldung sowie die Belehrung gemäß § 2a Abs. 2 Schwarzarbeits­bekämpfungsgesetz sind im Formular „Sofortmeldung“ verarbeitet.