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Die Stadt Iserlohn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer Abfindung in Höhe von rund 265.000 Euro, welche sie einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines im Jahr 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Das hat das LAG Hamm entschieden (Az. 6 Sa 903/21).
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