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Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Sonderregelungen des Sozialschutzpakets auch für Neuanmietungen gelten, sodass Hartz-IV-Empfänger vorübergehend die Übernahme der vollen Mietkosten auch für eine gerade erst neu bezogene zu teure Wohnung verlangen können (Az. L 11 AS 508/20 B ER).
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