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Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob wegen der Formulierung in Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO bei am 01.01.2009 bereits bestehenden Körperschaften nur die nach dem 31.12.2008 erfolgten inhaltlichen Änderungen der Satzung § 60 Abs. 1 Satz 2 genügen müssen oder ob bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden muss (Az. V R 11/20).
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