Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO handelt (Az. IV R 9/22).
Source: DATEV
Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO handelt (Az. IV R 9/22).
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